Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peter Schwab Consulting FlexCo

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Peter Schwab Consulting FlexCo, FN 640429 h (im Folgenden kurz „ PSC“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und ungültig, es sei denn, diese werden von PSC ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn PSC diese schriftlich bestätigt.

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart/richtet sich nach dem schriftlichen Angebot.

2.2 Angebote sind zwei Wochen gültig, soweit im Angebot nicht anders angegeben.

2.3 PSC ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch PSC selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und PSC.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die PSC zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die PSC anbietet.

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird PSC auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass PSC auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der PSC bekannt werden.

3.4. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.).

3.5 PSC ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist PSC nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.

4. Berichterstattung / Berichtspflicht

4.1 PSC verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und allenfalls auch die beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

4.2 Der Schlussbericht wird mündlich bei Beendigung der Arbeit erstattet. Ein schriftlicher Schlussbericht wird nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung erstattet und wird in diesem Fall in angemessener Zeit erstattet.

4.3 PSC ist bei seiner Tätigkeit weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. PSC an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

5. Schutz des geistigen Eigentums

5.1 Die Urheberrechte an den von PSC und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei PSC. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet oder verändert werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke)/Leistungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der PSC zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder zu verändern. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung eine Haftung der PSC insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die PSC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

5.3 Für den Fall der Verletzung dieser Rechte besteht die Verpflichtung, für jeden einzelnen Pflichtverstoß verschuldensunabhängig eine Konventionalstrafe von EUR 10.000,00 an PSC zu zahlen. Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung der Verpflichtungen und Bedingungen auch durch die für ihn tätigen berechtigten Personen und verpflichtet sich, auf eigenen Kosten alle angemessenen Maßnahmen zu setzen, um seine Vertreter an der unberechtigten Offenlegung und Verwendung zu hindern; solche Maßnahmen schließen gerichtliche Verfahren mit ein.

6. Gewährleistung, Haftung, Schadenersatz

6.1 PSC schuldet die Erbringung der im Angebot/Vertrag bezeichneten Leistungen, übernimmt aber keinerlei Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

6.2 PSC ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben.

Dieser Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

6.3 PSC haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von PSC beigezogene Dritte zurückgehen. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet PSC keinesfalls.

6.4 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

6.5 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der PSC zurückzuführen ist.

6.6 Die Haftung von PSC ist darüber hinaus der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt, jedoch maximal mit EUR 600.000,00 (euro sechshunderttausend). Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, haftet PSC nur bis zur Auftragssumme bzw. bis maximal EUR 600.000,00 (euro sechshunderttausend).

6.7 Der gemäß Punkt 6.6. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen PSC bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz nicht aber Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an PSC allenfalls bereits geleisteten Honorarzahlungen. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Auftraggeber) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

6.8 Eine Haftung von PSC gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte PSC ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen PSC dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten.

7. Geheimhaltung /Verschwiegenheit

7.1 Hinsichtlich aller im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsätzen entsprechend zu schützen, diese lediglich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie nur insofern zu vervielfältigen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten oder dem Empfänger bereits bekannt sind.

7.2 PSC verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

7.3 Weiters verpflichtet sich PSC über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

7.4 PSC ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

7.5 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

7.6. Im Falle der Verfolgung von Ansprüchen von PSC (insbesondere Honorarforderungen) sowie zur Abwehr von Ansprüchen gegen PSC (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter) erforderlich ist, ist PSC von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

8. Datenschutz

8.1 Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten ist Peter Schwab. Personenbezogene Daten, welche PSC anvertraut wurden, dürfen im Rahmen der Geschäftstätigkeit verarbeitet, in elektronisch verwalteten Dateien gespeichert und durch Dritte, mit denen eine entsprechende Auftragsverarbeitervereinbarung im Sinn des Art. 28 DSGVO abgeschlossen wurde, verarbeitet werden. PSC überlassene Unterlagen und Informationen (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der konkreten Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben. PSC ist berechtigt Kopien oder Teile davon aufzubewahren soweit dies zur ordnungsgemäßen Dokumentation ihrer Leistungen erforderlich ist oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

8.2 PSC verpflichtet sich und allfällige Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der DSGVO sowie des Datenschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung und wird allfällige beigezogene Dritte gleichfalls hierzu verpflichten.

8.3 PSC kann dem Auftraggeber regelmäßig Informationen und Ankündigungen über die von PSC angebotenen Dienstleistungen, Veranstaltungen etc. in ihrem Unternehmenszweig im angemessenen Umfang per E-Mail (basierend auf § 107 TKG und darüber hinaus auf der Zustimmung des Auftraggebers) sowie per Post und Telefon (basierend auf der Zustimmung des Auftraggebers) übermitteln. Der Auftraggeber kann dieser Übermittlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen bzw. seine Zustimmung widerrufen. Nach erfolgtem Widerspruch/Widerruf werden die für die Informationserteilung notwendigen personenbezogenen Daten (Anrede, Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Postadresse, Telefonnummer) nicht mehr für diesen Zweck verarbeitet und insofern gelöscht. Durch den Widerspruch/Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Zustimmung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht berührt.

8.4 PSC verwendet zur Sicherung der verarbeiteten Daten unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geeignete und stets an den aktuellen Stand der Technik angepasste technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung gemäß den Vorgaben der DSGVO erfolgt. Die elektronische Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und UR (und umgekehrt) erfolgt – sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart wird – in unverschlüsselter und unsignierter Form.

8.5 Der Auftraggeber selbst verpflichtet sich zu Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben der DSGVO und hält UR diesbezüglich schad- und klaglos.

9. Honorar

9.1 PSC erhält – so ferne nichts anderes vereinbart ist – sein Honorar vor Erbringung der Leistung. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch PSC fällig.

9.2 PSC wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

9.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von PSC vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

9.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch PSC, so behält PSC den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß Punkt 9.3.. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist zu leisten.

9.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist PSC von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

9.6 Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber PSC geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis der Rechnung.

9.7 Bei Zahlungsverzug ist PSC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz (gemäß §456 UGB) zu verrechnen. Auftraggeber übernimmt alle angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsverfolgungskosten.

10. Elektronische Rechnungslegung

10.1 PSC ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln.

11. Dauer des Vertrages

11.1 Der jeweils abgeschlossene Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung oder dem Ende der ausdrücklich vereinbarten Vertragslaufzeit.

11.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der PSC Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der PSC eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt nicht berührt.

12.2 Es ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der PSC. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der PSC zuständig.

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